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Die Hörmarke

August 25th, 2009 · Keine Kommentare

Hörmarken waren lange Zeit, konkret: im Geltungsbereich des Warenzeichengesetzes, nicht als schutzfähig anerkannt. Dies hat sich nach der Einführung des Markengesetzes geändert. Neben den klassischen Wort- und Bildmarken gibt es nicht nur – wie jüngst beschrieben – Farbmarken, sondern auch Hörmarken. Wie Farbmarken werden auch Hörmarken ausdrücklich in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnt.

Daher gelten für Hörmarken dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Markenform. Zunächst müssen sie grafisch darstellbar sein. Die grafische Darstellung erfolgt in der üblichen Notenschrift. Probleme bereitet jedoch die Anmeldung von Geräuschen, die sich nicht in Notenschrift wiedergeben lassen. Hier wird regelmäßig auf ein Sonagramm zurückgegriffen, wobei die Zulässigkeit einer solchen Darstellung lebhaft umstritten ist.

Quelle: Markenserviceblog

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