In der Beschwerdesache (Aktenzeichen: 30 W (pat) 78/06) betreffend den Antrag auf Eintragung der geografischen Herkunftsangabe 300 99 005.7 “Thüringer Klöße” hatte der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts über Beschwerden gegen die Eintragung der geografischen Herkunftsangabe zu entscheiden.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen sind auch begründet. Bei der Angabe “Thüringer Klöße” handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92, welche nicht als geschützte geographische Angabe eingetragen werden darf.
Quelle: Bundespatentgericht
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