Markenschutz: Liechtenstein führt die Prüfung auf absolute Ausschlussgründe im Rahmen einer internationalen Markeneintragung ein
Liechtenstein führt per 1. Januar 2010 die Prüfung der internationalen Marken auf absolute Ausschlussgründe ein. Dadurch wird ein notwendiges Instrumentarium umgesetzt, um die Schlechterbehandlung der nationalen Hinterlegenden zu beseitigen.
Das Madrider System bezeichnet ein internationales Schutzrechtssystem, welches durch zwei internationale Abkommen – das Madrider Abkommen und das Madrider Protokoll – bestimmt wird. Das System wird durch die in Genf ansässige Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet. 84 Staaten oder regionale Organisationen gehören einem oder beiden Abkommen an, nämlich alle EU-Staaten, die meisten osteuropäischen Länder, die USA, Russland, China, Japan, Australien und andere mehr.
Das Ziel der beiden Abkommen ist es, mittels eines zentralisierten Verfahrens die administrativen Abläufe zur Erlangung des Markenschutzes in den Vertragsstaaten zu vereinfachen. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Marke kann mit einem einzigen Antrag und der einmaligen Bezahlung der notwendigen Gebühren die Marke in allen benannten Vertragsparteien hinterlegen, wie wenn sie in diesen Ländern einzeln hinterlegt worden wäre. Jede benannte Vertragspartei prüft das Zeichen anschliessend gemäss der jeweiligen nationalen Gesetzgebung.
Liechtenstein führt momentan eine solche Prüfung nicht durch, sodass diese Marken automatisch in Liechtenstein geschützt werden. Dieser Mangel wird nun ab dem 1. Januar 2010 behoben. Ab diesem Datum nämlich führt Liechtenstein die Prüfung der internationalen Marken auf absolute Ausschlussgründe ein. Die Marken werden – genau wie auch beim nationalen Eintragungsverfahren – einer Prüfung auf absolute Ausschlussgründe unterzogen. Das bedeutet, dass die Marke dahingehend untersucht wird, ob sie zum Gemeingut gehört, irreführend ist oder gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung oder geltendes Recht verstösst. Auch Formen, welche das Wesen der Ware ausmachen und Formen der Ware oder Verpackung, welche technisch notwendig sind, können nicht geschützt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Fürstentums Liechtenstein
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