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Thema: Widerspruchsfrist bei Marken

April 16th, 2010 · Keine Kommentare

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Aus der Rubrik “Fragen an die Auskunftsstelle” des Newsletters des Deutschen Patent- und Markenamtes:

Ich finde sofort nach Eintragung einer Marke in DPMAregister folgenden Aktenzustand: “Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft”. Wird ein Widerspruch auch angenommen, wenn die Marke bisher nur eingetragen, aber die Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt noch nicht erfolgt ist?
Die Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 42 Abs. 1 MarkenG erst nach Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt. Ein nach der Eintragung der Marke, aber vor deren Veröffentlichung erhobener Widerspruch ist nach herrschender Meinung im Schrifttum und der Praxis des DPMA dennoch zulässig. In DPMAregister lautet der Aktenzustand bereits nach Eintragung “Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft”. In der Regel wird eine Markeneintragung vier bis fünf Wochen später im Markenblatt veröffentlicht. Mit einer Recherche im Einsteiger- oder Expertenmodus können Sie gezielt in der Zukunft liegende Veröffentlichungstage über das Eingabefeld “Beginn Widerspruchsfrist” bzw. “VT =KW15-2010″ beobachten. Sie gewinnen so Zeit, um rechtzeitig vor Beginn der Widerspruchsfrist einen möglichen Widerspruch vorzubereiten.

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