An zwei aktuellen Beispielen zeigt MarkenBlog.de die restriktive Prüfungspraxis des DPMA bei der Nennung von Jahreszahlen z.B. bei der Wiedergabe von Wort-/Bildmarken.
Aktenzeichen: 302010026045.9
Nizzaklassen: 41, 45
Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Täuschende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 4) „Jahreszahl”Aktenzeichen: 302010029705
Nizzaklassen: 32, 33
Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Zurücknahme nach Beanstandung
Begründung: Täuschende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 4) „Gründungsjahr nicht nachgewiesen”Quelle: DPMA
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