Der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2010 bezüglich der Markenanmeldung Aktenzeichen 30 2009 051 916.1
aufgehoben.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2010 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Sie hat zur Begründung ausgeführt, das angemeldete Bildzeichen, ein hochkant stehendes Rechteck mit einem vertikalen Farbverlauf von hell- nach dunkelblau, sei als ein rein ausschmückendes dekoratives Gestaltungselement für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen bzw. deren Aufmachung/Präsentation zu beurteilen.
Das Bundespatentgericht führt in seinem Beschluss aus:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2010 wird aufgehoben.
Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.[…] Der Eintragung des angemeldeten Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG stehen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.
1. Das angemeldete Bildzeichen ist markenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG, weil es abstrakt geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem vorliegenden Piktogramm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Quelle: Bundespatentgericht
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