Aus Anlass der Naturkatastrophe in Japan und ihrer dramatischen Folgen weist das Deutsche Patent- und Markenamt auf Folgendes hin:
Das Deutsche Patent- und Markenamt wird die aktuelle Situation in Japan im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Führung der Schutzrechtsverfahren berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die Bewilligung von Anträgen auf Verlängerung von Fristen, die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmt wurden. Gesetzlich bestimmte Fristen können vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht verlängert werden. Insoweit verweist das Deutsche Patent- und Markenamt aber auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Wer eine gesetzlich bestimmte Frist aufgrund der aktuellen Umstände in Japan unverschuldet versäumt, kann danach auf Antrag in den vorherigen Stand eingesetzt werden. Er wird dann so gestellt, als wenn er die Frist eingehalten hätte. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist von der zuständigen Stelle im Einzelfall zu prüfen.
Bitte entnehmen Sie die genauen Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung den jeweiligen Vorschriften in den Schutzrechtsgesetzen. Diese sind abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de.
Die Wiedereinsetzung ist geregelt für Verfahren
* in Patentsachen in § 123 Patentgesetz,
* in Markensachen in § 91 Markengesetz,
* in Geschmacksmustersachen in § 23 Abs. 1 Satz 4 Geschmacksmustergesetz in Verbindung mit § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 Patentgesetz,
* in Gebrauchsmustersachen in § 21 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz in Verbindung mit § 123 Patentgesetz und
* in Halbleiterschutzsachen in § 11 Abs. 1 Halbleiterschutzgesetz in Verbindung mit § 123 Patentgesetz.
Quelle: DPMA
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