Hinweis auf die geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen, sofern das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis Dienstleistungen der “Herstellung von Waren für Dritte” zum Gegenstand haben soll.
In der Klasse 40 (Materialbearbeitung) werden nunmehr folgende Dienstleistungen zugelassen:
* “Auftragsfertigung von … für Dritte”
* “Lohnfertigung von … für Dritte”Erforderlich ist dabei (wie bei den “Einzelhandelsdienstleistungen”) eine ungefähre Angabe des Warenbereichs, in dem die Fertigung für Dritte erbracht wird (z.B. “Auftragsfertigung von Bekleidungsartikeln, Schuhen und Textilwaren für Dritte”; “Lohnfertigung von Elektrowaren und Elektronikwaren für Dritte”).
Diese Neuerung soll es Zuliefererunternehmen, die für Dritte (als selbständige Dienstleistung) Waren herstellen, ermöglichen, eine eigene Dienstleistungsmarke zu erhalten (vgl. BPatGE 27 W (pat) 67/08, Bl. f. PMZ 2009, 79).
Nicht zulässig ist nach wie vor:
* “Herstellung von … für Dritte”
Grund: Wer Waren herstellt, will im Regelfall eine Marke für die konkret hergestellten Waren; auch international ist diese Formulierung nicht anerkannt.
Zulässig ist auch:
* “Montage von … für Dritte” unter Angabe konkreter Waren als Dienstleistung in Klasse 37 (Installation)
Quelle: DPMA
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