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DPMA: Praxisänderungen im Detail

December 9th, 2010 · Keine Kommentare

Zu der bereits angekündigten Praxisänderung bei der Klassifikation von Markenanmeldungen ab dem 01. Januar 2011 hat des Deutsche Patent- und Markenamt detaillierte Informationen bereitgestellt.

Berücksichtigung der Klassenziffer bei den eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen

Es gibt in der Klassifikation eine große Anzahl von Begriffen, die erst durch eine Präzisierung, wie etwa eine Materialangabe oder Zweckbestimmung, zu einer ganz bestimmten Klasse zugeordnet werden können. “Baumaterialien” können “aus Metall” (Klasse 6) oder “nicht aus Metall” (Klasse 19) sein, “Motoren” können “ausgenommen für Landfahrzeuge” (Klasse 7) oder “für Landfahrzeuge” (Klasse 12) bestimmt sein.

Ab dem 1. Januar 2011 werden wir bei Markenanmeldungen, bei denen durch die Angabe einer bestimmten Klassenziffer die Präzisierung bereits erreicht ist, auf die vollständige Präzisierung von Waren- bzw. Dienstleistungsbegriffen verzichten. Während wir also bisher bei der Angabe ” Klasse 6 Baumaterialien” nachgefragt haben, ob “Baumaterialien aus Metall” oder “nicht aus Metall” gemeint sind, wird dies in Zukunft nicht mehr geschehen. Die vom Anmelder vorgenommene Zuordnung zu einer bestimmten Klasse wird als ausreichende Präzisierung erachtet. Die im genannten Beispiel vom Anmelder angegebene Klasse 6 wird als Entscheidung für „Baumaterialien aus Metall“ gewertet.

[…] Die neue Praxis soll eine Vereinfachung der Prüfung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen unter Berücksichtigung aller Interessen ermöglichen. Unser Ziel ist die deutliche Verringerung der Zahl der Beanstandungsbescheide und damit eine Verminderung des Verwaltungsaufwands bei den Anmeldern und beim DPMA.

Bitte beachten Sie aber folgendes:
Beim Ausformulieren der Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse obliegt Ihnen eine höhere Eigenverantwortung. Sie werden nicht mehr auf eine vielleicht nur versehentlich nicht berücksichtigte Auslegungsalternative Ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hingewiesen. Auch kann ein eindeutig auszulegendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach der Anmeldung nicht mehr auf weitere Klassen ausgedehnt werden.

[…] Zur Verdeutlichung: Wer “Salz” in Klasse 30 (d.h. “Kochsalz”) angemeldet hat, wird später nicht noch “Konservierungssalz” (Klasse 1) beanspruchen können.

Bei den Waren- und Dienstleistungsbegriffen der Nizzaer Klassifikation (einschließlich der in den Klassenüberschriften und zugehörigen erläuternden Anmerkungen enthaltenen Begriffen) sind insbesondere folgende Fallgestaltungen betroffen:

1. Materialangaben:
Beispiele: Klasse 6 “Baumaterialien” (Klasse 6 => aus Metall)
Klasse 16 “Etiketten” (Klasse 16 => nicht aus Textilstoffen)
Klasse 14 “Figuren [Statuetten]” (Klasse 14 => aus Edelmetall)

In diesen Fällen wird der Anmelder nicht zur Präzisierung des Materials aufgefordert, da die Angabe der Klasse bereits das Material vorgibt.

2. Angabe des Verwendungszwecks:

Beispiele: Klasse 7 “Motoren” (Klasse 7 => ausgenommen für Landfahrzeuge)
Klasse 12 “Motoren” (Klasse 12 => für Landfahrzeuge)
Klasse 10 “Röntgenapparate” (Klasse 10 => für medizinische Zwecke)

Der Anmelder wird hier nicht zur Spezifizierung des Verwendungszwecks aufgefordert, da die Wahl der Klasse den Verwendungszweck präzisiert.

3. So genannte “Klassenvermerke”:
Beispiele:Klasse 12 “Fahrzeugteile” (Klasse 12 => soweit in Klasse 12 enthalten) Klasse 28 “Turn- und Sportartikel” (Klasse 28 => soweit in Klasse 28 enthalten)

Der Klassenvermerk wird von der Markenabteilung künftig nicht mehr eingefordert.

4. Zubehör, Teile, Komponenten, Accessoires und ähnliche Begriffe:

Beispiele: Klasse 12: “Fahrzeugzubehör”
Klasse 9: “Computer und Zubehör hierfür”

Diese Begriffe sind nach wie vor im Zusammenhang mit der jeweiligen (Haupt-) Ware, nicht aber in Alleinstellung zulässig. Ein Klassenvermerk wird nicht mehr eingefordert. Bitte beachten Sie, dass damit nur innerhalb der jeweiligen Klasse angesiedeltes Zubehör erfasst wird, “Klasse 12: Fahrzeugzubehör” umfasst also z.B. nicht “Autoradios”.

5. Dienstleistungsklassen:

In den Dienstleistungsklassen stellen sich entsprechende Situationen. In der Klassifikation vorgesehene Präzisierungen können entfallen, soweit der Zweck der Präzisierung durch die Gruppierung bereits erreicht ist.
Beispiel: Klasse 41 “Verfassen von Texten” – Die Klarstellung “ausgenommen Werbetexte” ist nicht mehr erforderlich.
Keine Änderung ergibt sich für Begriffe, die auch durch den Klassenkontext nicht ausreichend geklärt sind. Nach wie vor unzulässig sind Begriffe wie “Beratung” in Alleinstellung, “EDV-Dienstleistungen” oder “Internetdienste”.

Konsequenzen der Praxisänderung für internationale Markenverfahren:

Das DPMA schließt sich mit der beschriebenen Praxisänderung der WIPO, dem HABM und vielen anderen Markenämtern an. Auch dort wird das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anhand der angegebenen Klasse ausgelegt. Dennoch ist gerade in den internationalen Markenverfahren, wo das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis fremdsprachig abzufassen ist, nicht immer eindeutig zu beurteilen, welche Begriffe unter Zuhilfenahme der Klassenziffer verständlich sind und welche vielleicht dennoch zu klären sind. Deshalb empfehlen wir Ihnen, für Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Begriffe zu wählen, die Sie in der Suchmaschine des DPMA finden. In der mehrsprachigen Suche finden Sie Begriffe, deren Verwendung Ihnen ein klares, zulässiges und in den meisten Ländern anerkanntes Verzeichnis garantiert.

Quelle: DPMA

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