Rechtsanwalt Prehm erläutert auf dem Markenserviceblog die aktuelle Rechtslage bei Abmahnungen in Markensachen mit Patentanwalt und Rechtsanwalt.
Einige Abgemahnte kennen es vielleicht. Der Postbote kommt morgens mit einem Einschreiben oder am Abend zuvor lag schon Ungemach im Faxgerät.
Inhalt des Schreibens: Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Am Ende des Ganzen wird neben der Unterlassungserklärung auch noch eine Kostenerstattung für Kosten der Abmahnung eingefordert. In der Regel werden dann dort Streitwerte von 50.000,- EUR bis 100.000,- EUR aufgerufen. Schlimm genug, denkt sich der Abgemahnte, doch sein Atem stockt. Die Anwälte wollen nicht nur Kosten für ihre Abmahnung haben (bei 100.000,- EUR Streitwert und 1,3 RVG sind das mit Portopauschale bummelige 1.780,20 EUR netto zzgl. MwSt.), sondern gem. § 140 Abs.3 MarkenG das Doppelte, weil ein Patentanwalt namens XY an dieser Abmahnung mitgewirkt habe.
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