Ebenfalls problematisch ist die grafische Wiedergabe der zu schützenden Ware. In Verbindung mit nicht unterscheidungskräftigem Wortbestandteil führte eine solche Wiedergabe in die Zurückweisung.
Aktenzeichen: 3020110157863
Nizzaklasse: 31Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”
Aktenzeichen: 3020110458405
Nizzaklasse: 30Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”
Quelle: MarkenBlog
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