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Glossar

3D-Marke

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung geschützt werden. Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke erfolgt in einer zweidimensionalen Wiedergabe, sprich durch die Einreichung eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung. Die dreidimensionale Gestaltung an sich ist nicht einzureichen. Bei der Anmeldung einer dreidimensionalen Marke gibt es zwei Hürden zu nehmen: die Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG sowie die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG. Beide Hürden gelten freilich nicht nur für dreidimensionale, sondern für alle Markenanmeldungen. Die folgende Darstellung konzentriert sich auf das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nach Auffassung des EuGH erlangt eine dreidimensionale Gestaltung erst dann Unterscheidungskraft, wenn diese von Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht (EuGH GRUR 2008, 339, 342 (Nr. 81) – Develey/HABM) und der Verkehr darin einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen erkennt. Es kommt nicht darauf an, ob die dreidimensionale Gestaltung von einem berühmten Designer entwickelt wurde oder der Anmelder diese faktisch in Monopolstellung benutzt. Quelle: Markenserviceblog

Abkommen von Nizza

Dem Nizzaabkommen zur Klassifikation von Waren und Dienstleistungen sind derzeit 81 Staaten beigetreten.
Albania Algeria Argentina Armenia Australia Austria Azerbaijan Bahrain Barbados Belarus Belgium Benin Bosnia and Herzegovina Bulgaria China Croatia Cuba Czech Republic Democratic People’s Republic of Korea Denmark Dominica Egypt Estonia Finland France Georgia Germany Greece Guinea Hungary Iceland Ireland Israel Italy Jamaica Japan Jordan Kazakhstan Kyrgyzstan Latvia Liechtenstein Lithuania Luxembourg Malawi Malaysia Mexico Monaco Mongolia Montenegro Morocco Mozambique Netherlands Norway Poland Portugal Republic of Korea Republic of Moldova Romania Russian Federation Saint Kitts and Nevis Saint Lucia Serbia Singapore Slovakia Slovenia Spain Suriname Sweden Switzerland Syrian Arab Republic Tajikistan The former Yugoslav Republic of Macedonia Trinidad and Tobago Turkey Turkmenistan Ukraine United Kingdom United Republic of Tanzania United States of America Uruguay Uzbekistan
Quelle: WIPO

Benutzungsschonfrist

Die sogenannte Benutzungsschonfrist einer Marke endet 5 Jahre nach dem Datum der Anmeldung. Nach Ablauf der 5 Jahre kann die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden. Der Markeninhaber ist für die rechtserhaltende Nutzung beweispflichtig. Der Nichtbenutzungseinwand wird auch gerne als Verteidigungsmittel in markenrechtlichen Streitigkeiten vom Unterlassungsschuldner bzw. angegriffenen Markeninhaber eingesetzt. Der Angreifer ist dann gezwungen, den Benutzungsnachweis zu führen. Quelle: Markenserviceblog

Bildmarke

Bildmarken sind Abbildungen jeglicher Art, beispielsweise der angebissene Apfel der Firma Apple. Als Unterfall hierzu existiert die Wort-/Bildmarke, die Wörter mit Abbildungen verknüpft. Ein Beispiel einer Wort-/Bildmarke ist das BMW-Logo, bestehend aus den Buchstaben BMW und der Stilisierung eines Propellers. Quelle: Markenserviceblog

Die Internationale Registrierung (IR-Marke)

Eine kurze Erklärung – in einfachen Worten: Es gibt nationale deutsche Marken, die Schutz in Deutschland genießen. Es gibt europäische Gemeinschaftsmarken, die Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU genießen. Es gibt jedoch keine Marke, die weltweiten Schutz genießt. Um Markenschutz außerhalb der EU zu erlangen, könnte der Anmelder einen Antrag bei jedem nationalen Markenamt stellen. Möchte der Anmelder Markenschutz z.B. in der Schweiz, in den USA und in Japan erlangen, müsste er drei verschiedene Anträge vor den jeweiligen nationalen Markenämtern stellen. Dass dies umständlich ist, liegt auf der Hand. Wesentlich komfortabler ist eine Schutzrechtserweiterung nach dem Madrider System (internationale Registrierung). Besitzt der Anmelder eine deutsche Marke, so kann er den Schutz dieser Marke mit einem einzigen Antrag auf diejenigen Staaten erweitern, die dem Madrider System angeschlossen sind. Zurzeit sind dies 84 Staaten. Eine internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei den nationalen Markenämtern angemeldet worden wäre. Verwaltet werden die internationalen Registrierungen zentral von der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf. Im obigen Beispiel müsste der Anmelder einen einzigen Antrag, der entweder auf Englisch oder Französisch zu verfassen ist, bei der WIPO stellen und dabei die Staaten Schweiz, USA und Japan ankreuzen. Nach Prüfung der formellen Voraussetzungen wird die WIPO den Antrag an die drei Markenämter weiterleiten. Ist die internationale Registrierung eingetragen, bietet das Madrider System weiter die Möglichkeit, Adressenwechsel des Inhabers oder Rechtsübergänge durch einen einzigen Antrag anzuzeigen. Ferner kann die internationale Registrierung auch noch nach Eintragung auf weitere Staaten erweitert werden. Weitere Informationen bietet die WIPO auf ihrer Webseite unter http://www.wipo.int/madrid/en/. Quelle: Markenserviceblog

Dienstleistungsklasse

Die Dienstleistungsklassen umfassen die Klassen 35 bis 45 nach Nizzaer Klassifikation.  

Farbmarke

Farbmarken bestehen aus einer konkreten Farbe oder einer konkreten Farbzusammenstellung. Die Farbe muss bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Die Farbmarke magenta der Deutschen Telekom AG ist beispielsweise mit RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U bezeichnet. Quelle: Markenserviceblog

Geschmacksmuster

Ein Geschmacksmuster schützt die ästhetische Gestaltung eines Produkts. Die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen die Neuheit und die Eigenart. Neu im Sinne des Gesetzes ist ein Muster, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Beim Geschmacksmuster handelt es sich um ein sogenanntes ungeprüftes Recht. Neuheit und Eigenart werden im Eintragungsverfahren nicht geprüft. Sofern die Geschmacksmusteranmeldung die formellen Erfordernisse erfüllt, wird das Geschmacksmuster eingetragen, auch wenn es nicht neu ist. Ein eingetragenes Geschmacksmuster, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht neu war, kann auf Antrag von jedermann für nichtig erklärt werden. Über einen solchen Fall hatte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bezüglich eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu entscheiden. Quelle: Markenserviceblog

Hörmarke

Hörmarken bestehen aus Klängen unterschiedlichster Art. Dies können Melodien, Töne und sonstige Geräusche sein. Die grafische Darstellung einer Hörmarke erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Als Hörmarke sind oftmals die in der Werbung verwendeten Jingles geschützt. Quelle: Markenserviceblog

Kennfadenmarke

Kabelkennfadenmarken sind bei der Ummantelung von Kabeln und Drähten mit farblichen Streifen üblich. Auch Tast-, Geruchs- und Geschmacksmarken sind denkbar. Diese spielen in der Praxis auf Grund der nur schwer zu erfüllenden Eintragungsanforderungen keine große Rolle. Quelle: Markenserviceblog

Leitklasse

Zur Leitklasse führt das DPMA in den Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen aus:
Das Deutsche Patent- und Markenamt legt die Leitklasse fest, nach der sich die interne Zuständigkeit für die Bear-beitung der Anmeldung richtet (§ 21 Abs. 2 MarkenV). Maßgebend hierfür ist, auf welchen Waren und Dienstleistungen der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Der Anmelder kann in der Anmeldung eine Leitklasse vorschlagen. Diese Angabe ist für das Deutsche Patent- und Markenamt nicht bindend, ihr wird aber nach Möglichkeit entsprochen. Als interner Organisationsakt ist die Festlegung der Leitklasse nicht mit Rechtsmitteln angreifbar.
Zur Wahl der Leitklasse schreibt RA Prehm auf MarkenBlog.de:
Ein häufiger Irrtum betrifft die Wahl der Leitklasse bei der Markenanmeldung. Anmelder meinen als Leitklasse müsse die wichtigste Klasse der Markenanmeldung angegeben werden. Das ist nicht nur falsch, sondern kann auch den Fortgang der Anmeldung negativ beeinflussen, denn die richtige Wahl der Leitklasse ist ein wichtiges Steuerungselement für den Markenanmelder. Bei der Anmeldung einer Marke ist aus dem Klassenverzeichnis eine sogenannte Leitklasse anzugeben. Diese Klasse bestimmt, welche Abteilung im DPMA die Prüfung der Markenanmeldung zugeschrieben wird. Die Wahl der Leitklasse hat zwar keine materielle Auswirkung auf die Eintragbarkeit Ihrer Marke (es muss nicht die wichtigste Klasse angegeben werden), jedoch eine erhebliche Beeinflussung der Eintragungsgeschwindigkeit. Hierzu muss man wissen, dass bestimmte Klassen sehr gängig sind und die Anmelder oft aus Unwissenheit immer Ihre wichtigste Klasse als Leitklasse wählen und die entsprechende Markenabteilung hierdurch sehr belastet ist. Es kann also ratsam sein, eine Leitklasse zu wählen, die nicht so überlaufen ist. Die Klassenwahl ist unbedingt auch ein Mittel, um bekannt restriktiven oder arbeitsüberlasteten Prüfern aus dem Weg zu gehen.

Markenform

Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. § 3 Abs. 1 MarkenG nennt Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Beispiele sind Siemens, Hugo Boss, GTI und 4711. Bildmarken sind Abbildungen jeglicher Art, beispielsweise der angebissene Apfel der Firma Apple. Als Unterfall hierzu existiert die Wort-/Bildmarke, die Wörter mit Abbildungen verknüpft. Ein Beispiel einer Wort-/Bildmarke ist das BMW-Logo, bestehend aus den Buchstaben BMW und der Stilisierung eines Propellers. Dreidimensionale Marken bestehen aus einer dreidimensionalen Form. Ein Beispiel einer dreidimensionalen Marke ist die markante Form der Toblerone Schokolade. Die grafische Darstellung einer dreidimensionalen Marke erfolgt durch ihre zweidimensionale Abbildung. Farbmarken bestehen aus einer konkreten Farbe oder einer konkreten Farbzusammenstellung. Die Farbe muss bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Die Farbmarke magenta der Deutschen Telekom AG ist beispielsweise mit RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U bezeichnet. Hörmarken bestehen aus Klängen unterschiedlichster Art. Dies können Melodien, Töne und sonstige Geräusche sein. Die grafische Darstellung einer Hörmarke erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Als Hörmarke sind oftmals die in der Werbung verwendeten Jingles geschützt. Kabelkennfadenmarken sind bei der Ummantelung von Kabeln und Drähten mit farblichen Streifen üblich. Auch Tast-, Geruchs- und Geschmacksmarken sind denkbar. Diese spielen in der Praxis auf Grund der nur schwer zu erfüllenden Eintragungsanforderungen keine große Rolle. Allen Markenformen ist gemein, dass diese für ihre Eintragung keinen absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG unterliegen dürfen. Für dreidimensionale Marken gilt ferner der Ausschluss des § 3 Abs. 2 MarkenG. Quelle: Markenserviceblog

Markeninhaber

Wer Inhaber einer deutschen Marke sein kann, beantwortet § 7 MarkenG: natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Im Grunde gibt es bei der Inhaberschaft einer Marke kaum Beschränkungen. Inhaber einer Marke kann auch die Privatperson sein. Die Führung eines Geschäftsbetriebs ist keine Voraussetzung. Als juristische Personen kommen u.a. in Frage die GmbH, die AG oder der rechtsfähige Verein. Personengesellschaften sind die OHG und die KG. Auch die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können Inhaberin einer Marke sein. Meldet eine GbR eine Marke an, so sind bei der Anmeldung allerdings Angaben zum Namen und zur Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters zu machen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Personen Inhaber einer Marke sind. Dies können wiederum mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Auch die Mischung ist möglich. Inhaber einer Marke können Herr X, die Y GmbH sowie die Z KG sein. Melden mehrere Personen eine Marke an, so sind bei der Anmeldung alle Namen und Anschriften sowie ein gemeinsamer Vertreter oder Zustellungsberechtigter anzugeben. Quelle: Markenserviceblog

Markenlizenz

Eine geschützte Marke kann durch den Markeninhaber oder einem sonstigen Berechtigten an Dritte lizenziert werden. Dies ist ausdrücklich in § 30 Abs. 1 MarkenG geregelt. Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein. Eine Markenlizenz ist eine vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke. Solche Lizenzen sind oft im Bereich des Merchandisings zu finden. Beispiel: Parallel zum Start der drei neuen “Star Wars” Filme druckte der Softdrinkhersteller Pepsi “Star Wars” Motive auf Dosen und Flaschenetiketten. Pepsi besitzt nicht etwa eigene “Star Wars” Marken, sondern zahlte für die Einräumung von Nutzungsrechten 2,5 Milliarden US-Dollar an den Markeninhaber. Doch nicht nur im Merchandising sind Lizenzen zu finden. Markenlizenzen sind überall zu finden, beispielsweise in der Bekleidungsindustrie. “Calvin Klein” oder “Tommy Hilfiger” stellen ihre Produkte nicht selbst her. Herstellung und Vertrieb werden von Dritten übernommen, die die entsprechenden Nutzungsrechte an den Marken besitzen. Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten ist selbstverständlich nicht Großunternehmen vorbehalten. Jeder Markeninhaber, auch eine Privatperson, kann Lizenzen an seiner Marke vergeben. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass ausschließliche wie nicht ausschließliche Lizenzen erteilt werden können. Ferner können Rechte hinsichtlich bestimmter Waren und Dienstleistungen oder hinsichtlich des Lizenzgebietes sowie befristet oder unbefristet einräumt werden. Eine ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn nur der Lizenznehmer die Marke in der lizenzierten Weise benutzen darf. In diesem Fall ist selbst der Lizenzgeber (Markeninhaber) von der Benutzung der Marke ausgeschlossen. Bei einer nicht ausschließlichen Lizenz ist der Lizenzgeber (Markeninhaber) befugt, weitere Lizenzen des gleichen Inhalts zu vergeben. Die Lizenz kann auf einzelne Waren und Dienstleistungen beschränkt werden. Sobald der Lizenznehmer die Marke für Waren und Dienstleistungen benutzt, die nicht Gegenstand der Lizenz sind, begeht der Lizenznehmer eine Markenverletzung, gegen die sich der Lizenzgeber zur Wehr setzen kann. Die Lizenz kann auf einzelne Gebiete beschränkt werden. Beispielsweise kann eine Lizenz nur für die Nutzung in Schleswig-Holstein eingeräumt werden. Die Einräumung einer Lizenz erfolgt durch Vertrag. Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr, Hauptpflicht des Lizenzgebers die Einräumung des Nutzungsrechts an den Lizenznehmer. Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien gut damit beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Teufel wie so oft im Detail steckt. Jeder Lizenzvertrag sollte ferner auf sein Spannungsverhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht überprüft werden. Quelle: Markenserviceblog

Markenrecherche

Die professionelle Suche nach älteren Marken, die sogenannte Markenrecherche liefert im Vorfeld der Markenanmeldung die entscheidende Information, ob bereits identische, ähnliche oder auch verwechslungsfähige Marken im Markenregister existieren. Neben der Registerrecherche nach angemeldeten und eingetragenen Markenzeichen ist auch die sogenannte Benutzungsrecherche möglich. Bei der Benutzungs-Markenrecherche wird die konkrete Verwendung der Marke im Kontext der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ermittelt. Grundsätzlich unterscheidet bei der Recherche die – einfache Markenidentitätsrecherche von der - komplexen Markenähnlichkeitsrecherche. Die Ähnlichkeitsrecherche überprüft neben der reinen Identität auch das Vorhandensein von ähnlichen und verwechslungsfähigen Marken. Bei einer Wortmarkenrecherche kann die Ähnlichkeit sowohl über das eigentliche Wort, das Schriftbild, den Klang und sogar die Bedeutung entstehen. Diese Formen von Ähnlichkeiten sollten ggf. in einer professionellen Markenrecherche berücksichtigt werden. Um die Markenrecherche wirklich aussagekräftig zu gestalten ist die richtige Datengrundlage zu wählen. Abhängig vom geplanten Schutzbereich der Marke sind unterschiedliche Markenregister zu recherchieren. Für den deutschen Schutzbereich sind dies zum Beispiel das Register der deutschen Marken (DPMA), das Markenregister der Europäischen Union (HABM) und der Markenbestand der WIPO mit Schutzbeanspruchung für Deutschland oder die EU. Unterschiedliche Markenformen erfordern unterschiedliche Markenrecherchen und verschiedene Recherchestrategien. So ist für eine Wortmarkenanmeldung eine Markenrecherche nach dem Wortbestandteil ausreichend. Die Anmeldung einer Bildmarke sollte nicht ohne vorherige Bildmarkenrecherche durchgeführt werden. Eine Wort/-Bildmarke benötigt gegebenenfalls sowohl die Wortmarkenrecherche als auch eine Bild-Markenrecherche. Abschließend gilt es die relevanten Nizzaklassen für die Recherche / Suche zu bestimmen. Hierbei ist es wichtig das nicht nur die für die Anmeldung geplanten Klassen recherchiert werden, sondern auch Klassen mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden. So gibt es beispielsweise regelmäßig Wechselwirkungen zwischen Waren und korrespondierenden Dienstleistungen. Die Ware Software (in gespeicherter Form) aus der Nizzaklassen 09 ist beispielsweise verwechslungsfähig mit der Dienstleistung der Programmierung von Software aus der Klasse 42.

Markenteilung

Ist die Marke eingetragen und die dreimonatige Widerspruchsfrist abgelaufen, kann die Marke geteilt werden. § 46 Abs. 1 MarkenG: Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten. Die Teilung einer Marke ist also immer auf das Klassenverzeichnis zu beziehen. Der räumliche Geltungsbereich einer Marke kann beispielsweise nicht aufgeteilt werden. Beispiel: Marke M mit Anmeldepriorität vom 01.01.2008 ist eingetragen für “Apfelsaft; Bier; Whisky; Kautabak; Streichhölzer; Zigarren”. Eine Teilung kann derart erfolgen, dass Marke M1 die Waren “Apfelsaft; Bier; Streichhölzer” zugeteilt bekommt, Marke M2 die Waren “Whisky; Kautabak; Zigarren”. Beide Marken M1 und M2 besitzen nach der Teilung dieselbe Anmeldepriorität des 01.01.2008. Auf Grund derselben Priorität können (trotz Verwechslungsgefahr) keine Rechte gegeneinander hergeleitet werden. Das Klassenverzeichnis muss vollständig aufgeteilt werden. Es darf weder Überschneidungen geben, noch Erweiterungen. Die Teilung einer Marke ist unwiderruflich. Eine Zusammenlegung ist nicht möglich. Für die Teilung einer Marke werden amtliche Gebühren in Höhe von € 300,- fällig. Quelle: Markenserviceblog

Markenverlängerung

Der Schutz einer Marke lässt sich im 10-Jahre-Rhythmus beliebig oft verlängern. Für die Verlängerung einer Marke ist lediglich notwendig, dass der Antrag gestellt und die Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes: Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 750 €, für jede weitere Klasse 260 €.

Nizza-Klassifikation

Die “Klassifikation von Nizza” ist ein internationales Abkommen über die Einteilung von Waren und Dienstleistungen. In insgesamt 45 sogenannten “Klassen” sind alle nur denkbaren Waren und Dienstleistungen eingruppiert. Der Name geht auf das auf der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15.6.1957 geschlossene Übereinkommen zurück, das die Schaffung der Klassifikation vertraglich festlegte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat dieses Abkommens. Die Klassifikation von Nizza wird in einem fünfjährigen Turnus überarbeitet. Nach 2007 erscheint am 1. Januar 2012 wieder eine neue Ausgabe dieser Klassifikation (10. Ausgabe). Quelle: DPMA

Nizzaklasse

Die “Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken” (Markenklassifikation) oder kurz “Nizza-Klassifikation”: Der Begriff kommt daher, dass auf der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 ein Abkommen geschlossenen wurde, das die Schaffung der Klassifikation vertraglich festlegte. Sie enthält in insgesamt 45 Klassen (34 für Waren und 11 für Dienstleistungen) alle standardisierten und zulässigen Begriffe, die Sie für das Klassenverzeichnis Ihrer Anmeldung benötigen. Die Warenklassen sind grob in Produkt- und Materialgruppen eingeteilt, die Dienstleistungsklassen nach Sparten/Branchen. Quelle: DPMA

Vererbung von Markenrechten

Marken sind immaterielle Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter) und unterliegen mit dem Tode des Erblassers (Erbfall) dessen Erbvermögen (Erbschaft) – § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelten auch für die Marke die üblichen gesetzlichen Erbfolgeregelungen des BGB. Für die Marke bedeutet dies, dass ein oder mehrere Erben neue Markeninhaber werden. Mit Vorlage des Erbscheins beantragt man beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung. Das Markengesetz lässt es dabei zu, dass auch mehrere Personen Inhaber einer Marke sein können. Prominentester Fall aus der jungen Vergangenheit dürfte die Erbschaft des Pornostars “Sexy Cora” darstellen. Ausweislich der Markenregister fallen in die Erbschaft gleich mehrere Marken für Deutschland, EU und international. Erben einer Marke erhalten nicht nur die Marke an sich, sondern auch die Rechte aus der Marke, z.B. Lizenzverträge vererbt, aus denen dann Einkünfte an die Erben fließen können. Quelle: Markenserviceblog

Vienna-Klassifikation

Die Wiener oder Vienna Klassifizierung beschreibt die grafischen Elemente in Bild- oder Wort-/Bildmarken. Das umfangreiche PDF-Dokument des DPMA lohnt für Interessierte durchaus einen Blick.

WIPO

Die World Intellectual Property Organization mit Sitz in Genf ist die zuständige Behörde für die Verwaltung der internationalen Markenregistrierungen auf Basis des Madrider Markensystems.  

Wort-/Bildmarke

Eine Wort-/Bildmarke beinhaltet sowohl einen Markentext als auch grafische Elemente und stellt eine Mischform zwischen der Wortmarke und der rein grafischen Bildmarke dar.

Wortmarke

Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Beispiele sind Siemens, Hugo Boss, GTI und 4711. Quelle: Markenserviceblog