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Markenlizenz

January 15th, 2012 · Keine Kommentare

Eine geschützte Marke kann durch den Markeninhaber oder einem sonstigen Berechtigten an Dritte lizenziert werden. Dies ist ausdrücklich in § 30 Abs. 1 MarkenG geregelt.

Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

Eine Markenlizenz ist eine vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke. Solche Lizenzen sind oft im Bereich des Merchandisings zu finden. Beispiel: Parallel zum Start der drei neuen “Star Wars” Filme druckte der Softdrinkhersteller Pepsi “Star Wars” Motive auf Dosen und Flaschenetiketten. Pepsi besitzt nicht etwa eigene “Star Wars” Marken, sondern zahlte für die Einräumung von Nutzungsrechten 2,5 Milliarden US-Dollar an den Markeninhaber. Doch nicht nur im Merchandising sind Lizenzen zu finden.

Markenlizenzen sind überall zu finden, beispielsweise in der Bekleidungsindustrie. “Calvin Klein” oder “Tommy Hilfiger” stellen ihre Produkte nicht selbst her. Herstellung und Vertrieb werden von Dritten übernommen, die die entsprechenden Nutzungsrechte an den Marken besitzen.

Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten ist selbstverständlich nicht Großunternehmen vorbehalten. Jeder Markeninhaber, auch eine Privatperson, kann Lizenzen an seiner Marke vergeben.

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass ausschließliche wie nicht ausschließliche Lizenzen erteilt werden können. Ferner können Rechte hinsichtlich bestimmter Waren und Dienstleistungen oder hinsichtlich des Lizenzgebietes sowie befristet oder unbefristet einräumt werden.

Eine ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn nur der Lizenznehmer die Marke in der lizenzierten Weise benutzen darf. In diesem Fall ist selbst der Lizenzgeber (Markeninhaber) von der Benutzung der Marke ausgeschlossen. Bei einer nicht ausschließlichen Lizenz ist der Lizenzgeber (Markeninhaber) befugt, weitere Lizenzen des gleichen Inhalts zu vergeben.

Die Lizenz kann auf einzelne Waren und Dienstleistungen beschränkt werden. Sobald der Lizenznehmer die Marke für Waren und Dienstleistungen benutzt, die nicht Gegenstand der Lizenz sind, begeht der Lizenznehmer eine Markenverletzung, gegen die sich der Lizenzgeber zur Wehr setzen kann.

Die Lizenz kann auf einzelne Gebiete beschränkt werden. Beispielsweise kann eine Lizenz nur für die Nutzung in Schleswig-Holstein eingeräumt werden.

Die Einräumung einer Lizenz erfolgt durch Vertrag. Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr, Hauptpflicht des Lizenzgebers die Einräumung des Nutzungsrechts an den Lizenznehmer.

Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien gut damit beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Teufel wie so oft im Detail steckt. Jeder Lizenzvertrag sollte ferner auf sein Spannungsverhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht überprüft werden.

Quelle: Markenserviceblog

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