Marken sind immaterielle Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter) und unterliegen mit dem Tode des Erblassers (Erbfall) dessen Erbvermögen (Erbschaft) – § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelten auch für die Marke die üblichen gesetzlichen Erbfolgeregelungen des BGB.
Für die Marke bedeutet dies, dass ein oder mehrere Erben neue Markeninhaber werden. Mit Vorlage des Erbscheins beantragt man beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung. Das Markengesetz lässt es dabei zu, dass auch mehrere Personen Inhaber einer Marke sein können.
Prominentester Fall aus der jungen Vergangenheit dürfte die Erbschaft des Pornostars “Sexy Cora” darstellen. Ausweislich der Markenregister fallen in die Erbschaft gleich mehrere Marken für Deutschland, EU und international.
Erben einer Marke erhalten nicht nur die Marke an sich, sondern auch die Rechte aus der Marke, z.B. Lizenzverträge vererbt, aus denen dann Einkünfte an die Erben fließen können.
Quelle: Markenserviceblog
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